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   BSG, 17.11.1987 - 5b RJ 6/86   

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https://dejure.org/1987,15088
BSG, 17.11.1987 - 5b RJ 6/86 (https://dejure.org/1987,15088)
BSG, Entscheidung vom 17.11.1987 - 5b RJ 6/86 (https://dejure.org/1987,15088)
BSG, Entscheidung vom 17. November 1987 - 5b RJ 6/86 (https://dejure.org/1987,15088)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kraftfahrer - Bauwirtschaft - Facharbeiter

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 23/92

    Eingruppierung - Beruf - Vorheriger Arbeitgeber - Handwerker

    Es bedeutet keine tarifvertragliche Gleichstellung mit Handwerkern, wenn ein Beruf in der Berufsanfängerlohngruppe für Handwerker genannt wird (Anschluß an BSG vom 17.11.87 - 5b RJ 6/86 = SozR 2200 § 1246 Nr. 151) oder für Handwerker besondere Zuschläge vorgesehen sind (Weiterentwicklung von BSG vom 14.10.1992 - 5 RJ 10/92 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 28).

    Im Lichte der Regelung in Lohngruppe I stellt sich die Lohngruppe II nicht als echte, vollwertige Facharbeiterlohngruppe, sondern bezogen auf Handwerker mit Ausbildungsabschluß lediglich als Berufsanfängerlohngruppe dar (ähnl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 151 S. 497).

  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 5/88

    Beurteilung des bisherigen Berufs iS. des § 1246 Abs. 2 S. 2 RVO bei einem

    Das LSG wird die Ermittlungen zu der Frage, ob der Kläger innerhalb des vom BSG in ständiger Rechtsprechung entwickelten und aufrechterhaltenen Mehrstufenschemas (vgl. dazu aus letzter Zeit BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 151 m.w.N.) in die Gruppe der Facharbeiter oder der Erwerbstätigen mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufes bzw. des Angelernten einzuordnen ist, nochmals aufzunehmen und in einer Weise durchzuführen haben, die auch im Hinblick auf die fachtheoretischen Kenntnisse des Klägers dem allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsatz des fairen Verfahrens genügt.
  • LSG Hessen, 03.05.2013 - L 5 R 113/12

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Verweisbarkeit - Berufskraftfahrer -

    Denn er hat sich vom ursprünglich erlernten Facharbeiterberuf des Gärtners bereits im Jahre 1982 ohne zwingende gesundheitliche Gründe gelöst und danach langjährig eine angelernte Tätigkeit als Berufskraftfahrer verrichtet, die nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 21. Juli 1987 - 4 a RJ 39/86 und BSG vom 17. November 1987 - 5 b RJ 6/86) grundsätzlich nur der Gruppe der Arbeiterberufe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs zugeordnet werden kann.
  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/95

    Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Restleistungsvermögen

    Die Tarifstruktur und auch die Definition der Lohngruppe, in die der Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG von seinem Arbeitgeber eingestuft war (M IV 2), waren nämlich zumindest in allen von 1981 bis zur Entscheidung des LSG geltenden Fassungen des bundesweiten Tarifvertrages (Anhang) und des Bezirkslohntarifvertrages unverändert (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 151).
  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 59/90

    Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit - Tarifliche Einstufung einer

    Der Senat hat dementsprechend den Kraftfahrer, der nach seinen Tätigkeitsmerkmalen in die im Anhang zum Bundesrahmentarifvertrag des Baugewerbes aufgeführte Lohngruppe M IV/2 eingestuft ist, nicht zur Berufsgruppe der Facharbeiter gerechnet, weil dies keine Facharbeiterlohngruppe ist (vgl SozR 2200 § 1246 Nr. 151).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2005 - L 18 RJ 25/02

    Rentenversicherung

    Da kein Facharbeiterschutz besteht und der Kläger auch nicht als Angelernter im oberen Bereich im Sinne des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. statt vieler BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 151 m.w.N.) anzusehen ist, sondern als kurzfristig angelernter/ungelernter Arbeiter auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar ist, kommt allein ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 44 SGB VI in Betracht.
  • LSG Bayern, 07.12.2007 - L 13 R 156/06

    Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit;

    Eine Zuordnung des Klägers zur Berufsgruppe M III oder zur Berufsgruppe M IV, die sowohl Facharbeiter (M IV 1) als auch angelernte Arbeitnehmer (M IV 2 und 3) umfasst (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 151) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
  • BSG, 27.11.1991 - 5 RJ 6/91

    Anspruch auf Gewährung der Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Einordnung

    Der Senat hat bereits in seinem in BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 151 veröffentlichten Urteil entschieden, daß zwar die Kraftfahrer der Lohngruppe M IV/2 Lohngruppenverzeichnis BRTV nicht zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehörten, wohl aber die in die Lohngruppe M III eingestuften Kraftfahrer.
  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 2/88
    Zu Recht hat das LSG auf dieser Grundlage nach den tatsächlichen Feststellungen, die es dazu getroffen hat, den Kläger entsprechend dem arbeitsmarktlichen Wert seiner Tätigkeit einem voll ausgebildeten Maurer gleichgestellt und ihn innerhalb des vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entwickelten und aufrechterhaltenen Mehrstufenschemas (vgl dazu aus letzter Zeit nur BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 151 mwN) in die Gruppe der Erwerbstätigen eingereiht, deren Leitberuf der Beruf des Facharbeiters ist.
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